Dachbodenausbauten haben in der Vergangenheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Gem § 1 Abs 4 Z 2 MRG fällt ein Bestandobjekt, das durch einen Dachbodenausbau entstanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen nur in den Teilanwendungsbereich des MRG. Zahlreiche Bestimmungen des MRG sind daher nicht anwendbar; hierzu gehören insb die Vorschriften über die Mietzinsbildung. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers war es, durch diesen Ausnahmetatbestand den Ausbau von Dachböden attraktiver zu machen, damit mehr Bestandobjekte am Markt angeboten werden und so der Marktpreis sinkt.