Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten müssen zwingend schriftlich und für eine konkrete Ausbildung und unter Angabe der konkreten Kosten getroffen werden. Pauschale Vorwegvereinbarungen (zB im Dienstvertrag) sind daher unzulässig und rechtsunwirksam. Neben den tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Ausbildung kann der Dienstgeber nach § 2d AVRAG auch das während der Ausbildung fortgezahlte Entgelt rückfordern. Eine Vereinbarung muss zwingend eine monatliche Aliquotierungsregelung enthalten, dies bei einer Bindungsdauer von bis zu acht Jahren.