Der Dienstvertrag ist die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gemäß § 1151 ABGB liegt ein Dienstvertrag dann vor, „wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet“. Ein Dienstvertrag kommt durch Konsens beider Vertragsteile über die wesentlichen Vertragsbestandteile zusammen. Das Dienstverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber zu erbringen.