Kann der Dienstnehmer aufgrund einer Situation, die dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, nicht beschäftigt werden, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Solche Hinderungsgründe können zB durch ausgefallene Maschinen, Umbauten oder auch höhere Gewalt entstehen. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich leistungsbereit ist. Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst sich nach dem Ausfallsprinzip.