Fällt die Arbeit aufgrund eines Feiertages aus, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wäre die Arbeit nicht ausgefallen (Ausfallsprinzip). Der Arbeitgeber hat ein Feiertagsentgelt zu zahlen, das auch ausgefallene Überstunden, Zulagen und Zuschläge zu umfassen hat. Vom Feiertagsentgelt ist das Feiertagsarbeitsentgelt zu unterscheiden: Auf dieses hat der Arbeitnehmer Anspruch, wenn er an einem Feiertag seine Arbeitsleistung erbringt.