Grundsätzlich endet die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig, so kann ausnahmsweise der Anspruch auf das Krankenentgelt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus aber weiter bestehen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Ob den Arbeitgeber eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung trifft, hängt von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.