Ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt ist. Er muss sich nach den Anordnungen des Arztes richten. Gibt es keine ausdrücklichen ärztlichen Anordnungen, so hat er sich so zu verhalten, wie man sich in einem solchen Fall üblicherweise verhält. Zuwiderhandlungen können sogar eine Entlassung auslösen. In einem solchen Fall kann sich auch die Frage nach dem Ersatz allfälliger Detektivkosten stellen, falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hat überwachen lassen.