Jede Arbeitsverhinderung durch Erkrankung, Unfall oder Kuraufenthalt ist dem Arbeitgeber ohne Verzug mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. § 4 Abs 1 EFZG und § 8 Abs 8 AngG regeln die entsprechenden Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte im Wesentlichen gleichlautend. In der Praxis relevant sind insb die Rechtsfolgen bei verzögerter Bekanntgabe des Krankenstandes und das Ausmaß der Nachweispflicht des Dienstnehmers.