Im Bereich des Arbeitsrechts würde eine umfassende Haftung des Arbeitnehmers für die bei seiner Arbeitsleistung verursachten Schäden meist in keinem Verhältnis zur „Schadensgeneigtheit“ seiner Tätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen. Aus diesem Grund sieht das DHG Haftungsbeschränkungen für Schäden vor, die Arbeitnehmer bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung dem Arbeitgeber oder Dritten zufügen. Es verdrängt die allgemeinen Vorschriften des Schadenersatzrechts, indem der Ersatz des Schadens durch das richterliche Mäßigungsrecht herabgesetzt werden kann oder gänzlich entfällt.