Art 56 Abs 1 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU für Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Eine Beschränkung kann durch Diskriminierung oder in sonstiger Weise erfolgen.
Art 56 Abs 1 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU für Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Eine Beschränkung kann durch Diskriminierung oder in sonstiger Weise erfolgen.
