Wenn die sieben Einkunftsarten nach der Art der Einkünfteermittlung unterschieden werden, spricht man von (i) betrieblichen und (ii) außerbetrieblichen Einkunftsarten. Die Unterscheidung ergibt sich aus § 2 Abs 4 Z 1 und 2 EStG. Während im Sinne der betrieblichen Einkunftsarten der Gewinn die Einkünfte determiniert, bestimmen sich die Einkünfte im außerbetrieblichen Bereich durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.