Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind im § 21 EStG zu finden. Bei dieser Einkunftsart handelt es sich um die Erste der betrieblichen Einkunftsarten. Daher müssen auch die vier Voraussetzungen (Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftlich verkehr) vorliegen. Es gibt bei der Gewinnermittlungsart (Vollpauschalierung, Teilpauschalierung, Buchführungspflicht nach § 4 Abs 1 EStG) auch atypische Faktoren wie zB den Einheitswert zu berücksichtigen.