Deliktsfähig ist, wer durch eigenes rechtswidriges Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann. Allgemein hängt, genauso wie es bei der Geschäftsfähigkeit der Fall ist, auch die Deliktsfähigkeit vom Alter ab: Mit Erreichen der Mündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahres, § 21 Abs 2 ABGB) wird eine Person deliktsfähig (§ 176 ABGB). Eine genauere Betrachtung erfordert die Feststellung der Deliktsfähigkeit bei besachwalterten und bei juristischen Personen.