Welche besonderen Bestimmungen beinhalten DBA noch? Der grundsätzliche Zweck der DBA ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie der doppelten Nichtbesteuerung. Zur Erfüllung dieses Zwecks sowie zur Sicherstellung der korrekten Auslegung der Abkommen werden in den DBA auch Diskriminierungsverbote, Verständigungsverfahren oder Amtshilfeklauseln vereinbart. Es sollen die wichtigsten Aspekte dieser sonstigen Abkommensbestimmungen aufgezeigt werden.