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Datenschutz – Recht auf Berichtigung nach Art 16 DSGVO

DatenschutzrechtTreitlSeptember 2024

Art 16 DSGVO gewährt der von der Datenverarbeitung betroffenen Person das Recht, von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten (ggf mit einer ergänzenden Erklärung) zu verlangen. 

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