vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Altersteilzeit und Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsteilzeit

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - ArbeitsrechtMarekJuni 2023

Dienstnehmer, die innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Kurzarbeit mit Altersteilzeit beginnen, erleiden durch die frühere Kurzarbeit keinen Schaden, da für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und bei Berechnung des Lohnausgleichs für Kurzarbeitszeiten das ohne Kurzarbeit geltende Arbeitsausmaß und das ohne Kurzarbeit gebührende Entgelt herangezogen werden. Dasselbe gilt auch bei früherer Wiedereingliederungsteilzeit. Die Corona-Kurzarbeit endet mit Ende September 2023.  Kurzarbeit gibt es auch nach Ende September 2023, aber unter anderen Voraussetzungen. 

Es werden folgende Bereiche besprochen:

  1. 1. Beginn der Altersteilzeit innerhalb von 12 Monaten nach einer Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsteilzeit
  2. 2. Wiedereingliederungsteilzeit während einer Altersteilzeit
  3. 3. Änderungsmeldung an das AMS, wenn ein Altersteilzeitarbeitnehmer Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nimmt

Beginn der Altersteilzeit innerhalb von 12 Monaten nach einer früheren Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsteilzeit

Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsteilzeit wirken sich auf eine innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Kurzarbeit oder nach Ende der Wiedereingliederungsteilzeit angetretene Altersteilzeit nicht negativ aus.11§ 27 Abs 4 AlVG und § 27a Abs 4 AlVG.

  • eine anlässlich der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit erfolgte Arbeitszeitreduktion auf weniger als 60 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit verhindert nicht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Altersteilzeit. Das gilt selbstverständlich nur für die Personen, deren Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit bzw der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens 60 % der kollektivvertraglichen Arbeitszeit betrug.

Hinweis

Wird eine Teilzeitbeschäftigte, deren vereinbarte Arbeitszeit 50 % der kollektivvertraglichen Arbeitszeit betrug, in den von der Kurzarbeitsvereinbarung betroffenen Personenkreis einbezogen oder wird mit ihr nach Ende eines mindestens 6-wöchigen Krankenstandes Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart, sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Antritt einer Altersteilzeit nicht erfüllt.

  • Für die Berechnung des Oberwerts werden Zeiten der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit mit dem Entgelt angesetzt, welches ohne Kurzarbeit bzw ohne Wiedereingliederungsteilzeit gebührt hätte.

Hinweis

Dieser Betrag ist nicht immer ident mit dem Entgelt vor Beginn der Kurzarbeit bzw vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit, da ein eventuell während der Kurzarbeit oder während der Wiedereingliederungsteilzeit erfolgter Biennalsprung oder eine eventuell während der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhung zu berücksichtigen ist.

  • Beitragsgrundlage bleibt die Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit, wenn die Altersteilzeit während der Kurzarbeit beginnt, sonst die letzte Beitragsgrundlage vor Beginn der Altersteilzeit. Dasselbe gilt auch bei voriger Wiedereingliederungsteilzeit.

Beispiel

Herr Mandel, geb. am 7. 6. 1963 beginnt die Altersteilzeit mit 1. 7. 2023. Vereinbart wird das 50 %-Modell. Das Gehalt von Herrn Mandel (Vollbeschäftigung) betrug zunächst € 3.900,-. Von Juli 2022 bis Oktober 2022 befand sich Herr Mandel in Kurzarbeit. Mit 1. 9. 2022 hatte Herr Mandel einen Biennalsprung, der bei Vollbeschäftigung € 90,- betragen hätte. Ab 1. 1. 2023 stieg sein Monatsgehalt auf Grund einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung auf monatlich € 4.290,-. 

Oberwert: Durchschnittsverdienst von Juli 2022 bis Juni 2023

Die Tatsache, dass Herr Mandel von Juli 2022 bis Oktober 2022 in Kurzarbeit war, beeinflusst nicht die Tatsache, dass das Entgelt von Herrn Mandel ohne Kurzarbeit ab September 2022 auf Grund eines Biennalsprungs auf € 3.990,- gestiegen wäre. 

Es ist daher folgende Berechnung durchzuführen

Juli 2022 und August 2022: € 3.900,- x 2

 €   7.800,-

September 2022 bis Dezember 2.022: € 3.990,- x 4 

 € 15.960,-

Jänner 2023 bis Juni 2023: € 4.290,- x 6

€ 25.740,-

Gesamtbetrag

 € 49.500,-

Oberwert monatlicher Durchschnittsverdienst von Juli 2022 bis Juni 2023 € 49.500,- / 12 

   € 4.125,-

Unterwert (50 % des Entgelts für Juni 2023): 50 % von € 4.290,-

– € 2.145,-

Differenz

   € 1.980,-

Der Lohnausgleich beträgt die halbe Differenz, somit € 990,-.

Der Arbeitnehmer erhält ab Beginn der Altersteilzeit:

50 % von € 4.290,-

  € 2.145,-

Lohnausgleich: ½ von € 1.980,-

  €    990,-

Bruttobezug

  € 3.135,-

Antritt einer Wiedereingliederungsteilzeit während einer Altersteilzeit

Obwohl bei Altersteilzeit die vorige Normalarbeitszeit schon um mindestens 40 % bis höchstens 60 % reduziert wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Reduktion der Arbeitszeit durch Wiedereingliederungsteilzeit erfolgen.

Voraussetzungen einer Wiedereingliederungsteilzeit

Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, wenn

  • vorher ein mindestens sechswöchiger durchlaufender Krankenstand im selben Arbeitsverhältnis vorliegt,
  • der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist (vom Arzt „gesund geschrieben“ wurde),
  • der chef- und kontrollärztliche Dienst des Krankenversicherungsträgers eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess für zweckmäßig hält
  • und ein Wiedereingliederungsplan vorliegt, bei dessen Erstellung ein Arbeitsmediziner zugezogen wurde.
Ausmaß der weiteren Arbeitszeitreduktion

Die vorige Arbeitszeit (diese ist bei einem Altersteilzeitdienstnehmer, die während der Altersteilzeit zu leistende Normalarbeitszeit) muss um mindestens ¼ reduziert werden, wobei aber die wöchentliche Normalarbeitszeit 12 Stunden nicht unterschreiten darf.

Beispiel

Herr Kränklich, geb. am 7. 1. 1963 befindet sich seit 1. 2. 2023 in Altersteilzeit mit einer Arbeitszeitverkürzung auf 50 % (gleichmäßiger Arbeitszeitreduktion). Die kollektivvertragliche Arbeitszeit von Herrn Kränklich beträgt 38 Wochenstunden. Ab Beginn der Altersteilzeit beträgt seine Arbeitszeit 19 Wochenstunden. Herr Känklich erhielt ab Beginn der Altersteilzeit für die Arbeitsleistung € 2.000,- und einen Lohnausgleich von € 980,-, insgesamt somit brutto € 2.980,-.  Dem AMS wurden folgende Beträge gemeldet: Oberwert € 3.960,-, Unterwert € 2.000,-. Teilzeitentgelt € 2.000,-, Lohnausgleich € 980,-,  Sozialversicherungsbeitragsgrundlage € 4.000,-.

Ab 17. 4. 2023 war Herr Kränklich im Krankenstand. Der Krankenstand endet mit 30. 6. 2023.

Der chef- und kontrollärztliche Dienst der ÖGK hält eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess für zweckmäßig. Unter Mitwirkung eines Arbeitsmediziners wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt, wonach Herr Kränklich im Juli und August 2023 pro Woche 12 Stunden, im September 14 Stunden und ab Oktober wieder 19 Stunden arbeitet.

Herr Kränklich erhält während der Wiedereingliederungsteilzeit 2 Bezüge:

  • Vom Arbeitgeber ein entsprechend der Arbeitszeitreduktion reduziertes Teilzeitentgelt und reduzierten Lohnausgleich
  • und von der ÖGK Wiedereingliederungsgeld, in der Höhe eines von der Höhe der Arbeitszeitreduktion abhängigen Prozentsatz des sonst gebührenden erhöhten Krankengeldes.

Für Juli und August 2023 (Arbeitszeit 12 Wochenstunden) erhält Herr Kränklich

von seinem Arbeitgeber: Teilzeitentgelt plus Lohnausgleich 12/19 von € 2.990,-

 
€ 1.888,48

von der ÖGK Wiedereingliederungsgeld (7/19 des sonstigen Krankengeldes für 31 Tage)

€ 1.068,88

Insgesamt brutto

 € 2.957,36

Berechnung des Wiedereingliederungsgeldes: Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 4.000,- beträgt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit das tägliche Krankengeld brutto € 93,60.

Davon 7/19 = 34,48, daher für 31 Tage € 1.068,88 

Für September 2023 (Arbeitszeit 14 Wochenstunden) erhält Herr Kränklich  

von seinem Arbeitgeber: Teilzeitentgelt plus Lohnausgleich 14/19 von € 2.990,-

 
€ 2.203,03

von der ÖGK Wiedereingliederungsgeld (5/19 des sonstigen Krankengeldes für 30 Tage)

€     739,20

Insgesamt brutto

 € 2.942,23

Hinweis

Da das Wiedereingliederungsgeld so wie das Krankengeld pro Kalendertag gezahlt wird, ist es in Monaten mit 30 Tagen geringer als in Monaten mit 31 Tagen.

Änderungsmeldungen des Arbeitgebers an das AMS während der Wiedereingliederungsteilzeit

Bei Wiedereingliederungsteilzeit erfolgt die Berechnung des von der ÖGK gezahlten Wiedereingliederungsgeldes von der Beitragsgrundlage. Es sinkt daher bei Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur das Teilzeitentgelt, sondern auch der Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage, von welcher der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. 

Hinweis

Der Arbeitnehmer erleidet dadurch keinen Schaden, da bei Bezug von Wiedereingliederungsgeld wie bei Krankengeldbezug der Bund für den Differenzbetrag  Sozialversicherungsbeiträge leistet

Wird mit einem Altersteilzeitarbeitnehmer Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart ist eine Änderungsmeldung an das AMS zu schicken.

Änderungsmeldung, betreffend die Monate Juli und August 2023:

1. der Oberwert sinkt von € 3.960,- auf  12/19

 
€ 2.501,05

2. der Unterwert sinkt von € 2.000,- auf 12/19

€ 1.263,16

3. das Teilzeitentgelt sinkt von € 2.000,- auf 12/19

 € 1.263,16

4. der Lohnausgleich sinkt von € 980,- auf 12/19

€     618,95

5. die Dienstgeberbeiträge vom Lohnausgleich sinken von € 190,41 auf 12/19

€     120,26

6. die Beitragsgrundlage sinkt von € 4.000,- auf 12/19

€ 2.526,32

7. die Differenzbeitragsgrundlage sinkt von € 1.020,- auf 12/19 und dadurch die Differenzbeiträge von € 372,81 auf

€    235,46

8. Summe sinkt von € 1.543,22 auf 12/19

€     974,67

Änderungsmeldung für September 2023: 

  1. der Oberwert steigt von € 2.501,05 auf  (14/12)

 € 2.917,89

2. der Unterwert steigt von € 1.263,16 auf (14/12)

€ 1.473,68

3. das Teilzeitentgelt steigt von € 1.263,16 auf  (14/12)

€ 1.473,68

4. der Lohnausgleich steigt von € 618,95 auf  (14/12)

€    722,11 

5. die Dienstgeberbeiträge vom Lohnausgleich steigen von € 120,26 auf (14/12)

€     140,30

6. die Beitragsgrundlage steigt von € 2.526,32 auf (14/12)

€ 2.947,37

7. die Differenzbeitragsgrundlage steigt von € 644,21auf € 751,58 und dadurch die Differenzbeiträge von € 235,46 auf

€    247,70

8. Summe steigt von € 974,67 auf (14/12)

€  1.137,11  

Die Wiedereingliederungsteilzeit endet mit 30. 9. 2023, sodass mit 1. 10. 2023 wieder eine Änderungsmeldung erfolgen muss.

 



Stichworte