Um den Rohstoff Holz wirtschaftlich verwerten zu können, ist es notwendig diesen aus dem Wald hin zu einer öffentlichen Verkehrsanlage bzw einem Weiterverarbeitungsort zu bringen. Ist eine Bringung über eigenen Boden nicht möglich, so sieht das ForstG 1975 Regelungen für die Bringung über fremden Boden vor. Da dabei in das Eigentum eines anderen eingegriffen wird, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind im Abschnitt B unter dem Titel „Bringung über fremden Boden“ in §§ 66 ff ForstG 1975 geregelt.