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Bringungsgenossenschaft

VerwaltungsrechtForstrechtPreiningNovember 2022

Zu Bringungsgenossenschaften nach §§ 68 ff ForstG 1975 schließen sich in der Regel Grundeigentümer von Waldgrundstücken zusammen, um Bringungsanlagen gemeinsam zu errichten, zu erhalten und zu benützen. Die Vorteile dabei sind die Kosten- und Risikostreuung auf alle Beteiligten sowie die Möglichkeit der Nutzung eines fremden Bodens und die verwaltungsbehördliche Aufsicht. Bringungsgenossenschaften haben Rechtspersönlichkeit und können sowohl freiwillig als auch zwangsweise errichtet werden.

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