Für selbst hergestellte und unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und für Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung besteht ein Aktivierungsverbot (§ 197 UGB).
Für selbst hergestellte und unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und für Aufwendungen für die Gründung und Kapitalbeschaffung besteht ein Aktivierungsverbot (§ 197 UGB).