Darunter versteht man eine vorsorgliche Beweisaufnahme vor einem Rechtsstreit oder vor der Beweisaufnahme in einem Verfahren (§ 384 ZPO).
Darunter versteht man eine vorsorgliche Beweisaufnahme vor einem Rechtsstreit oder vor der Beweisaufnahme in einem Verfahren (§ 384 ZPO).