Beweismittel sind alle Erkenntnisquellen, die dem Gericht zur Feststellung des Sachverhalts dienen. Grundlegende Normen zu den Beweismitteln enthalten die §§ 266–389 ZPO sowie § 31 AußStrG.
Beweismittel sind alle Erkenntnisquellen, die dem Gericht zur Feststellung des Sachverhalts dienen. Grundlegende Normen zu den Beweismitteln enthalten die §§ 266–389 ZPO sowie § 31 AußStrG.