Das Beweismaß bestimmt den Grad der Überzeugung den das Gericht für seine Entscheidung erreichen muss, die Beweislast bestimmt hingegen (vor allem), zu wessen Lasten das Nichterreichen dieses Überzeugungsgrads (in jede Richtung – „non liquet“) geht, wer also die Folgen zu tragen hat. Man unterscheidet zwischen der subjektiven und der objektiven Beweislast.