Beim Betrug gem § 146 StGB will der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung für sich oder einen Dritten erlangen und täuscht zu diesem Zweck einen anderen über Tatsachen. Die Täuschung ruft beim Getäuschten einen Irrtum hervor, durch den sich der Getäuschte zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleiten lässt, die ihn selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt.