Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihnen im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht drohen Sanktionen nach dem ArbVG (Geldstrafe, Entlassungsausspruch), StGB und dem UWG (Freiheitsstrafe, Geldstrafe). Im Zusammenhang mit privaten Mitarbeiterdaten besteht allenfalls auch die Gefahr von Datenschutzverletzungen.