Bei Pensionskassenbeiträgen ist in abgabenrechtlicher Hinsicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zu unterscheiden. Arbeitgeberbeiträge an inländische Einrichtungen sind steuerfrei. Arbeitnehmer müssen ihre Beiträge von ihrem Nettobezug leisten. Im Auszahlungsfall sind jene Leistungen aus der Pensionskasse, die auf Arbeitgeberbeiträge entfallen, zur Gänze steuerpflichtig. Leistet der Arbeitgeber Beiträge anstelle von Arbeitslohn oder einer Gehaltserhöhung, liegen Arbeitnehmerbeiträge vor.