Der Vermieter hat für die Abrechnung der Betriebskosten mit dem Mieter die Wahl zwischen zwei Verrechnungsmodellen: Jahrespauschalverrechnung (§ 21 Abs 3 MRG) und Einzelverrechnung (§ 21 Abs 4 MRG).
Der Vermieter hat für die Abrechnung der Betriebskosten mit dem Mieter die Wahl zwischen zwei Verrechnungsmodellen: Jahrespauschalverrechnung (§ 21 Abs 3 MRG) und Einzelverrechnung (§ 21 Abs 4 MRG).