Die auf den Mietgegenstand entfallenden anteiligen Betriebskosten sind ein gesetzlicher Mietzinsbestandteil (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG). Sie stellen damit einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstands durch den Vermieter dar. Die dem Mieter als Betriebskosten verrechenbaren Posten sind für Hauptmietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG in § 21 Abs 1 leg cit taxativ aufgezählt.