Gem § 869 ABGB muss die Einwilligung in einen Vertrag frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Eine Erklärung ist dann bestimmt, wenn die vom Erklärenden angestrebten, wesentlichen Rechtsfolgen dieser entnehmbar sind. Mindestinhalt der übereinstimmenden Erklärungen sind die essentialia negotii. Als Voraussetzung der Bestimmtheit einer Erklärung reicht auch deren Bestimmbarkeit aus. Bestimmbar ist der Inhalt eines Vertrages dann, wenn sich die vertraglichen Rechtsfolgen durch Auslegung sowie aufgrund des dispositiven Rechts ermitteln lassen.