Der Bote überbringt eine Willenserklärung des Auftraggebers (Erklärungsbote) oder nimmt eine solche von einem Dritten entgegen (Empfangsbote). Er übermittelt dabei fremde Willenserklärungen und entwickelt im Gegensatz zum Stellvertreter keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Willen. Fehler in der Erklärungsübermittlung werden dem Geschäftsherrn idR zugerechnet, wobei Anfechtung nach §§ 870 ff ABGB möglich ist. Keine Zurechnung erfolgt, wenn die Person nicht zur Übermittlung eingesetzt wurde (Scheinbote) oder die Erklärung absichtlich entstellt wurde (str).