Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf Bestandverträge ist in §§ 23 und 24 IO geregelt. Diese Bestimmungen gehen den Regeln über das Schicksal beiderseitig nicht (vollständig) erfüllter Verträge (§ 21 IO) als leges speciales vor. § 23 IO räumt dem Insolvenzverwalter ein besonderes Kündigungsrecht in der Insolvenz des Bestandnehmers ein. Neben der Bestandnehmer- (§ 23 IO) und Bestandgeberinsolvenz (§ 24 IO) werden in diesem Beitrag überdies die Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf laufende Räumungsexekutionen (§ 12c IO) behandelt.