Das BVergG 2018 sieht als Zuschlagsmodelle den „niedrigsten Preis“ („Billigstangebotsprinzip“) und das „technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot“ („Bestangebotsprinzip“) vor. Das Bestangebotsprinzip umfasst seinerseits zwei Modelle: die „niedrigsten Kosten“ (Kostenmodell) und das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“ (§ 2 Z 22 lit d und Z 23 sowie § 91 Abs 4 BVergG 2018). In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist eindeutig festzulegen, nach welchem Prinzip der Zuschlag erteilt werden soll. Die Wahl des Zuschlagsprinzips ist zusammen mit der Ausschreibung zu bekämpfen.