Für besonders schützenswerte Personengruppen bestehen besondere Formen des absoluten Kündigungsschutzes. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis einer Person, die einer solchen Regelung unterliegt, nur bei Vorliegen besonderer Gründe und/oder nur unter Einhaltung besonderer Zustimmungsverfahren aufgelöst werden kann. Werden diese nicht eingehalten, sind die ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam. Der betroffene Arbeitnehmer hat dann ein Wahlrecht, ob er die Kündigung gegen sich gelten lassen will und eine Kündigungsentschädigung fordert oder auf dem aufrechten Bestand beharrt.