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Besonderer Entlassungsschutz

BeendigungsartenEntlassung allgemeinThöny-MaierJuni 2024

Unter besonderem Entlassungsschutz stehen Schwangere, Eltern in Karenz oder Elternteilzeit, Präsenzdiener, Zivildiener, Betriebsräte, Wahlwerber zum Betriebsrat und Mitglieder des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl. Bei diesen Personen ist zwingend die Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung einzuholen. Die Einholung der gerichtlichen Zustimmung muss, abgesehen von zwei abweichend geregelten Fällen, durch entsprechende Klage vor Entlassungsausspruch erfolgen. Die Gründe, aus denen das Gericht die Zustimmung erteilen darf, sind dabei abweichend von den generellen Entlassungsgründen geregelt. 

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