Für die Beendigungsansprüche bei einer Entlassung ist zwischen der unberechtigten Entlassung, der berechtigten verschuldeten Entlassung und der berechtigten, jedoch unverschuldeten Entlassung zu unterscheiden. Bei der unberechtigten Entlassung ist der Entlassene so zu stellen, als wäre ihm ordnungsgemäß gekündigt worden. Bei der berechtigten, jedoch unverschuldeten Entlassung hat der Entlassene keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, wird jedoch hinsichtlich der übrigen Ansprüche gestellt wie bei einer Arbeitgeberkündigung. Ganz anders bei der verschuldeten berechtigten Entlassung.