Strittig war und ist, in welcher Form gegen Besitzstörungen durch das Halten bzw Parken auf oder Befahren von privaten Liegenschaften vorgegangen werden darf und was überhaupt eine Störungshandlung darstellt. Der Gesetzgeber hat 2025 Maßnahmen gegen die Abzocke bei Besitzstörungen und gegen Abmahnmissbrauch gesetzt und zeitlich befristet (von 2026 bis 2030) in Form einer Anlassgesetzgebung Regelungen geschaffen, die Störungen durch Kraftfahrzeuge einer gesonderten Behandlung bezogen auf Rechtsschutz, Zugang zum OGH sowie Kosten und Kostenersatz unterwerfen.

