Gemäß § 339 ABGB ist niemand befugt, eigenmächtig den Besitz zu stören. Besitzstörung liegt vor, wenn die Sachherrschaft oder die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Gegen eine Besitzstörung kann sich der Besitzer mit einer Besitzstörungsklage und dem damit verbundenen beschleunigten Verfahren nach den §§ 454 ff ZPO zur Wehr setzen. Dieses ist auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und dessen Störung beschränkt, wodurch rasch Abhilfe geschaffen werden soll. Die Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen.