Unter Besitz versteht man die gewollte faktische Sachherrschaft. Im Gegensatz zum Eigentumsrecht ordnet der Besitz aber die Sache dem Besitzer nicht rechtlich zu. Für den Besitzerwerb sind Gewahrsam an der Sache und Besitzwille erforderlich, aber auch ausreichend. Die Rechtsordnung schützt den letzten ruhigen Besitzstand durch die Besitzstörungsklage sowie das damit verbundene beschleunigte Besitzstörungsverfahren. Auch die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum knüpft an den Besitz an. Der Besitzer darf seinen Besitz in den engen Grenzen des Selbsthilferechts selbstständig verteidigen.