Die Besitzanweisung ist eine von Lehre und Judikatur entwickelte Form der Übergabe durch Erklärung. Wie bei den beiden im Gesetz (§ 428 ABGB) geregelten Formen findet die Übergabe bei gleichbleibendem Gewahrsam statt, jedoch befindet sich bei der Besitzanweisung die Sache bei einem Dritten. Die Sache wird durch die Erklärung des Übergebers, dass der Dritte die Sache zukünftig für den Übernehmer innehaben soll, übergeben. Die Publizität ist dabei insofern eingeschränkt, als bereits der Hinweis an den Übernehmer für die Übergabe ausreicht. Eine Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich.