Die Besitzauflassung (traditio brevi manu) nach § 428 ABGB zweiter Halbsatz ist eine der zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer Übertragung durch Erklärung. Sie zählt zu den primären Übertragungsarten. Bei der Besitzauflassung wird der bisherige Inhaber einer Sache ihr Besitzer. Dies wird durch übereinstimmende Willensänderungen des bisherigen und des neuen Besitzers ohne äußerliche Übertragung der Sache erreicht. Der sachenrechtliche Grundsatz der Publizität bleibt dennoch gewahrt, weil sich die Sache (vor sowie) nach der Übertragung beim (neuen) Besitzer befindet.