Nach stRsp und hL soll nur jene Partei ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung erheben können, die durch die betreffende Entscheidung nachteilig beeinträchtigt („beschwert“) ist. Diese in der ZPO nicht ausdrücklich geregelte besondere Zulässigkeitsvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren wird als „Beschwer“ bezeichnet.