Ab dem Zeitpunkt der Verständigung über die Einleitung des Strafverfahrens bzw der ersten Vernehmung, ist eine Person als Beschuldigter zu behandeln und sind seine prozessualen Rechte zu wahren. Der Beschuldigte muss die Verständigung weder annehmen noch zur Kenntnis nehmen. Seine Rechte umfassen unter anderem gewisse Informations- und Belehrungsrechte, das Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör sowie auf Stellung bestimmter Anträge.