Beschuldigte sind nicht „Objekt“ des Strafverfahrens, sondern haben als Verfahrenssubjekte zahlreiche Verfahrensrechte, die hauptsächlich in § 49 StPO aufgezählt sind. Der Zweck dieser prozessualen Rechte besteht darin, dass dem Beschuldigten als Beteiligten des Strafverfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden soll, am Verfahren (aktiv) teilzunehmen, seine Sicht der Dinge darzulegen, dadurch den Verfahrensgang zu beeinflussen und an diesem mitzuwirken. Die Wahrung dieser subjektiven Rechte kann durch verschiedene Rechtsbehelfe bzw Rechtsmittel durchgesetzt werden.

