Bei der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterscheidet man zwischen der beschränkten Steuerpflicht erster Art (iW ausländische Körperschaften) und zweiter Art (iW Körperschaften öffentlichen Rechts und von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaften). Die beschränkte Steuerpflicht erster Art umfasst im Wesentlichen Einkünfte aus österreichischen Quellen. Die beschränkte Steuerpflicht zweiter Art erstreckt sich im Wesentlichen auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) erhoben wird.