Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab dem 7. Geburtstag und schutzberechtigte Volljährige im Bereich eines Genehmigungsvorbehalts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person kann grundsätzlich nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters und teilweise des Gerichts wirksam rechtsgeschäftlich handeln. Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist der Vertragspartner an den mit dem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen Vertrag gebunden. Um seine Bindung zeitlich zu beschränken, kann er eine angemessene Genehmigungsfrist setzen.