In einem Vertrag können auch Bedingungen, Befristungen und sonstige Auflagen vereinbart werden. Eine Bedingung ist gem § 696 ABGB ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird bzw auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht. Ist eine Bedingung unverständlich, unbestimmt oder gesetz- bzw sittenwidrig, kann dies ihre Existenz bzw die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts beeinflussen.