Jeder Wohnungseigentümer kann gem § 24 Abs 6 WEG innerhalb eines Monats ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft entsprechend Abs 5 mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird. Beschlüsse betreffend Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung können überdies nach § 29 WEG angefochten werden.