Die Abrechnung der Erträgnisse und Aufwendungen einer Liegenschaft hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode, welche grds das Kalenderjahr darstellt, zu erfolgen. Im Gesetz selbst finden sich – mit Ausnahme der Bestimmungen des § 20 Abs 3 WEG und § 34 WEG – keine konkreten Vorschriften über die formellen und materiellen Anforderungen der Rechnungslegung, weshalb auf die Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Die Verletzung der Verwalterpflicht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Rechnungslegung und damit einhergehender Pflichten, ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen.