Das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) kennt abweichend von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese beziehen sich insbesondere auf die Arbeits- und Ruhezeiten. Darüber hinaus enthält das KJBG auch noch vereinzelte Sonderregelungen für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Verstöße gegen die Bestimmungen des KJBG sind mit Verwaltungsstrafe bedroht und können bis zur gänzlichen Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen führen.