Ergänzend zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers sieht das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der Jugendlichen vor. Verstöße gegen die Verpflichtung zur Führung eines entsprechenden Verzeichnisses sind mit Verwaltungsstrafe bedroht.