Den Wohnungseigentümern steht grds die gemeinsame Benützung jener Teile der Liegenschaft zu, an welchen kein Wohnungseigentum begründet wurde. Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer daher, diese allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließlich und unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu benutzen, so bedarf es hierfür einer schriftlichen Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer; kann eine solche nicht erlangt werden, besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile zu erwirken.